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Rechtsanwaltshaftung
Rechtsanwaltshaftung

Leistet der Rechtsanwalt mangelhafte Arbeit, ist er seinem Mandanten gegenüber aus den daraus entstehenden Schäden schadenersatzpflichtig.

Will der Anwalt den Auftrag nicht annehmen, muss er die Ablehnung unverzüglich erklären. Hat der Rechtsanwalt das Mandat angenommen, haftet der Anwalt in der Regel aus Anwaltsvertrag.

Die häufigsten Pflichtverletzungen der Rechtsanwälte bestehen aus Fristversäumnissen. Der Anwalt muss dafür sorgen, dass die Fristen gewahrt werden und die nötige Organisation dafür schaffen.

Bei einem Prozessverlust allein kann noch nicht von einer anwaltlichen Pflichtverletzung ausgegangen werden. Dies gilt schon deshalb, weil der Prozess vor allem durch eine ungünstige Rechtslage und tatsächliche Umstände beeinflusst wird. Die Pflicht des Anwalts erstreckt sich daher allein darauf, möglichst gute Dienste zu leisten - sie erstreckt sich nicht darauf, den Prozess auch zu gewinnen.

Der Umfang der anwaltlichen Pflichten kann nicht generell bestimmt sein; er wird vielmehr durch den jeweiligen Anwaltsvertrag bestimmt. Die Gerichte sehen in den Pflichten des Anwalts unter anderem, die umfassende und möglichst erschöpfende Beratung des Mandanten und auch die Belehrung über die sachliche Durchführung des Rates und die Gefahren, die das beabsichtigte Geschäft in sich birgt.

Der Rechtsanwalt haftet nur für schuldhafte, also auch fahrlässige Pflichtverletzungen. Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist ein Schaden. Bloßes Fehlverhalten rechtfertigt also noch keinen Anspruch gegen den Anwalt.

Praxistipp:
In einer Anwaltssozietät haften sämtliche Anwälte gesamtschuldnerisch, es sei denn ein Mandat wurde ausdrücklich als Einzelmandat angenommen und geführt.



 
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