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Rechtsaufsicht
Rechtsaufsicht

Staatliche Kontrolle über Verwaltungsträger betreffend der Gesetzmäßigkeit ihres Handelns.

Der Staat ist auf die Rechtsaufsicht beschränkt, wenn Selbstverwaltungskörperschaften (Gemeinden, Universitäten) im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgabentätig werden und sie insoweit weisungsfrei handeln dürfen.

Zuständig ist regelmäßig die Behörde der nächsthöheren Ebene (Landkreis gegenüber den Gemeinden, Land gegenüber den kreisfreien Städten).

Die überwachende Behörde hat dafür zu sorgen, dass die untergeordnete Behörde die Schranken der Gesetze einhält und die ihr durch Gesetz auferlegten Pflichten erfüllt.

Sie darf nur einschreiten, wenn ein rechtswidriges Handeln festgestellt wurde.
Die Ausübung des Ermessens wird nur auf Ermessensfehler untersucht.
Die Zweckmäßigkeit des Handelns bleibt außer Betracht.
Schreitet die Aufsichtsbehörde ein, kann die betroffene Behörde (z. B. Gemeinde) mittels Anfechtungsklage dagegen vorgehen. Eine Maßnahme der Rechtsaufsicht stellt einen Verwaltungsakt dar, da sie die dafür notwenige Außenwirkung gegenüber der Selbstverwaltungskörperschaft entfaltet.


Nimmt eine Behörde dagegen Auftragsangelegenheiten anderer Verwaltungsträger wahr, so unterliegt sie der Fachaufsicht und ist gegenüber der übergeordneten Behörde weisungsgebunden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Anfechtungsklage
Auftragsverwaltung
Ermessen
Fachaufsicht
Gebietskörperschaft
Körperschaft
Verwaltungsakt


 
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