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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Rechtskraft |
Rechtskraft
Mit dem Eintritt der Rechtskraft wird die im Urteil niedergelegte Entscheidung endgültig.
Mit der Rechtskraft wird die Entscheidung vollstreckbar, sofern sie nicht bereits vorläufig vollstreckbar war.
Formelle Rechtskraft:
Die formelle Rechtskraft beginnt wenn das Urteil unanfechtbar geworden ist.
Unanfechtbarkeit tritt ein mit
a.) Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. bei Versäumnisurteilen Ablauf der Einspruchsfrist.
Dies gilt auch in Prozessen, in denen das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist, z.B. da die Beschwerdesumme nicht erreicht wurde.
b.) Verzicht beider Parteien auf das Einlegen von Rechtsmitteln. Die Beseitigung des Verzichts durch Widerruf ist nicht möglich, da durch den Verzicht das Recht zur Rechtsmitteleinlegung endgültig aufgegeben wird.
c.) Bei letztinstanzlichen Entscheidungen mit der Verkündung der Entscheidung.
Materielle Rechtskraft
Voraussetzung der materiellen Rechtskraft ist der Eintritt der formellen Rechtskraft.
Mit der materiellen Rechtskraft wird grundsätzlich nur der Urteilstenor für die Prozessparteien für die Zukunft bindend.
Die Gründe des Urteils erwachsen nicht in Rechtskraft.
Ein zweiter Prozess über denselben Streitgegenstand ist unzulässig.
Bei einer Teilklage wird nur der abgeurteilte Teil von der Rechtskraft erfasst wenn der Anspruch teilbar ist (z.B. Zahlungsklage).
Die Rechtskraft erstreckt sich nur auf die Prozessparteien (Ausnahme: Rechtskrafterstreckung auf Dritte) und auf das, was zeitlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung hätte vorgetragen werden können. Nach diesem Zeitpunkt auftretende neue Tatsachen können durch eine Abänderungsklage, eine Vollstreckungsgegenklage oder die Leistungsklage berücksichtigt werden.
Auch bestimmte Beschlüsse können in Rechtskraft erwachsen.
Voraussetzung ist, dass der Beschluss in formeller Rechtskraft erwachsen kann und streitentscheidenden Charakter hat (Bsp.der Kostenfestsetzungsbeschluss).
Rechtskrafterstreckung auf Dritte:
Das Urteil wirkt grundsätzlich für und gegen den Rechtsnachfolger einer Partei, wenn die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit eingetreten ist.
Das Urteil gegen den Testamentsvollstrecker wirkt für und gegen den Erben.
Das Urteil wirkt bei gewillkürter Prozesstandschaft für und gegen den eigentlichen Rechtsträger.
Das klageabweisende Urteil gegen den Hauptschuldner wirkt auch für den Bürgen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Präklusion
Rechtsmittelstreitwert |
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