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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Rechtskraft/ Verwaltungsprozess |
Rechtskraft/ Verwaltungsprozess
Die Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Urteile, die einen Verwaltungsakt bestätigen, kann zugunsten des Bürgers durchbrochen werden durch:
die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens,
das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens
oder als Voraussetzung der Rücknahme des Verwaltungsaktes.
Gleiches gilt für den Fall, dass die Abweisung eines Verpflichtungsbegehrens rechtskräftig geworden ist: Die Behörde ist nicht daran gehindert, dem Bürger die beantragte Leistung dennoch zu gewähren.
Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage wirkt sich ein rechtskräftiges Urteil nicht nur auf den angefochtenen, sondern auch auf nachfolgende Verwaltungsakte aus. Der im Vorprozess unterlegenen Behörde ist es verwehrt, bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen denselben Betroffenen einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen. Dabei tritt die Rechtskraftwirkung auch bei sachlicher Unrichtigkeit des rechtskräftigen Urteils ein. Es ist daher unerheblich, dass die Unrichtigkeit später höchstrichterlich bestätigt wird.
In manchen Fällen führt diese sehr weitreichende Bindungswirkung, die auch die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung umfasst, zu untragbaren Folgen für die Praxis, die eine Einschränkung der Rechtskraftbindung erforderlich werden lassen.
Die Rechtskraft eines Bescheidungsurteils umfasst nicht nur die Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung überhaupt, sondern auch die Rechtsauffassung des Gerichts, so wie sie in den Entscheidungsgründen des Bescheidungsurteils niedergelegt ist.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Rechtskraft |
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