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Rechtspflegererinnerung
Rechtspflegererinnerung

Die Rechtspflegererinnerung ist ein Rechtsbehelf, mit dem Entscheidungen des Rechtspflegers angefochten werden können.

Die Erinnerung ist zulässig, wenn sie schriftlich und binnen einer Frist von zwei Wochen eingelegt wird.

Die Erinnerung ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung fehlerhaft ist.

Nach erfolgter Einlegung der Rechtspflegererinnerung,

kann der Rechtspfleger der Erinnerung abhelfen, d.h. er befasst sich erneut mit der angefochtenen Entscheidung und überprüft diese
oder aber er hält die Erinnerung für unbegründet.
In einem solchen Fall muss er die Erinnerung einem Richter zur Entscheidung vorgelegen.
Praxistipp:
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Kostenfestsetzungsverfahren

Norm:

§ 11 RPflG


 
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