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Reederei
Reederei

Zusammenschluss mehrerer Personen, die ein ihnen gemeinsam gehörendes Schiff zur Gewinnerzielung durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwenden.

Die Reederei ist eine besondere Form der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), allerdings mit starker Annäherung zur Körperschaft.

Die Regelungen zu Reedereien finden sich in den Seehandelsvorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB).

Der Anteil eines Mitreeders an einem Schiff wird Schiffspart genannt.

Jeder Mitreeder hat nach dem Verhältnis seines Schiffsparts zu den Ausgaben der Reederei, insbesondere zu den Kosten der Ausrüstung und der Reparatur des Schiffes, beizutragen.
Die Verteilung des Gewinns und Verlustes erfolgt ebenfalls nach der Größe der Schiffsparten.
Die Mitreeder haften für die Verbindlichkeiten der Reederei persönlich, jedoch nur nach dem Verhältnis der Größe ihrer Schiffsparten.
Die Reederei wird von allen Reedern gemeinsam vertreten. Durch Mehrheitsbeschluss der Mitreeder kann jedoch einer der Mitreeder als Korrespondentreeder bestimmt werden, der den Reedereibetrieb führt und die Reederei gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

Jeder Mitreeder kann seine Schiffspart jederzeit und ohne Einwilligung der übrigen Mitreeder ganz oder teilweise veräußern.

Die Veräußerung bedarf der Eintragung in das Schiffsregister.
Sie ist ohne Einfluss auf den Bestand der Reederei.

Ein Schiffspart kann gepfändet werden. Die Pfändung bedarf der Eintragung in das Schiffsregister (§ 858 der Zivilprozessordnung, ZPO).

Die Auflösung einer Reederei erfolgt entweder durch Mehrheitsbeschluss oder mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Beschluss, das Schiff zu veräußern, steht dem Beschluss der Auflösung gleich.

Praxistipp:
Die Reederei ist keine zwingende Gesellschaftsform. Als Rechtsform steht Schiffeignern auch jede andere Gesellschaftsform zu.


siehe hierzu auch:

Lexikon:

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
Gesellschaftsrecht
Handelsrecht
Insolvenz
Körperschaft
Personengesellschaft
Pfändung
Stellvertretung

Ratgeber:

Wahl der Unternehmensform

Norm:

§ 489 HGB


 
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