Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Rechtlexikon

Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Regress
Regress

Aus dem Lateinischen für Rückgriff (regressus).

Zurückgreifen eines Haftenden auf einen Dritten, um sich schadlos zu halten.

Das Zivilrecht kenn drei verschiedene Möglichkeiten, aus denen ein Rückgriffsrecht folgen kann:

die Abtretung des Anspruchs kraft Gesetzes (cessio legis).
Durch die Leistung geht der Anspruch des Dritten vom befriedigten Gläubiger auf den Leistenden über.
Entsprechende Regelungen enthalten beispielsweise § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für den Haftpflichtversicherer, § 426 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für den Gesamtschuldner und § 774 Absatz 1 BGB für den Bürgen.
das Entstehen eines neuen Anspruchs des Leistenden durch die Leistung.
Beispiel hierfür ist § 426 Absatz 1 BGB für den Gesamtschuldner.
den Rückgriff nach Bereicherungsrecht, insbesondere nach § 816 BGB.
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Abtretung
Bereicherung/ ungerechtfertigte
Gesamtschuld
Schuldrecht
Zivilrecht

Norm:

§ 426 BGB
§ 774 BGB
§ 816 BGB
§ 67 VVG


 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker