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Reiseveranstalter/ Haftung
Reiseveranstalter/ Haftung

Der Begriff des Reiseveranstalters ist gesetzlich nicht definiert. Als Reiseveranstalter gilt deshalb, wer in eigener Verantwortung gegen eine Vergütung eine bestimmte Gestaltung der Reise zugunsten eines anderen vornimmt. Es genügen aber auch schon zwei zu einer Gesamtleistung zusammengefasste Leistungen, wie z.B. Beförderung und Unterkunft in einem Hotel.

Entsprechend der gesetzlichen Regelung in Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Reisende neben der Minderung oder der Kündigung des Reisevertrages auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, soweit dies der Reiseveranstalter zu vertreten hat.

Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Dieser Anspruch steht auch Nichterwerbstätigen zu.

Praxistipp:
Zu beachten ist hier die kurze Verjährung vieler Schadenersatzansprüche. Der Reisende muss seine Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen, um sicher zu gehen, keine Verjährungsfrist zu versäumen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Reisevertrag
Reisevertrag/ Rechte des Reisenden
Schadensersatz/ vertaner Urlaub

Ratgeber:

Pauschalreisen Teil 1
Pauschalreisen Teil 2
Pauschalreisen Teil 3

Norm:

§ 651k BGB


 
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