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Reisevertrag
Reisevertrag

Ein Reisevertrag wird über eine oder mehrere Reiseleistungen geschlossen.

Der Reisevertrag hat eine bestimmte Gestaltung der Reise zum Inhalt. Durchgeführt wird die Reise in eigener Verantwortung des Reisenden. Zusammengestellt wird die Reise durch die Tätigkeit des Reiseveranstalters gegen Vergütung.

Das Reisevertragsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter.

Reiseveranstalter ist, wer sich verpflichtet eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen.
Eine Gesamtheit von Reiseleistungen erfordert mindestens zwei Leistungsteile, die gleichwertig oder nahezu gleichwertig sind. Auch die einmalige Organisation einer Reise kann die Eigenschaft als Reiseveranstalter begründen.

Selbständige Reisebüros sind grundsätzlich keine Reiseveranstalter, sondern vermitteln lediglich den Vertrag zwischen Kunden und Reiseveranstalter. Daher beschränkt sich die Haftung dieser Reisebüros auch auf die Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder falschen Beratung und etwa die Nichtweiterleitung der Reiseunterlagen.

Von den selbstständigen Reisebüros sind die veranstaltereigenen Reisebüros zu unterscheiden. Hier kommt es zu keiner zusätzlichen Rechtbeziehung zwischen dem Reisebüro und dem Kunden.

Praxistipp:
Ein Hotelaufenthalt mit gebuchter Voll- oder Halbpension oder die Buchung einer Ferienwohnung ohne weitere Reiseleistungen gilt als eine Gesamtheit von Leistungen und unterfällt dem Reisevertragsrecht, nicht dagegen z.B. eine Schüleraustauschsreise.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Flugreise
Reiseveranstalter/ Haftung
Reisevertrag/ Rechte des Reisenden
Bahnreise

Ratgeber:

Pauschalreisen Teil 1
Pauschalreisen Teil 2
Pauschalreisen Teil 3

Norm:

§ 651 a BGB


 
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