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Reisevertrag/ Rechte des Reisenden
Reisevertrag/ Rechte des Reisenden

Die gesetzlichen Regelungen (§§ 651 a ff BGB) betreffen nur das pauschale Reiseangebot.

Bis zum Beginn der Reise kann der Kunde jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Er ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter eine Entschädigung zu zahlen (Storno). Außerdem kann der Kunde anstatt die Reise gänzlich zu stornieren, auch verlangen, dass ein Dritter an seiner Stelle die Reise antritt (Ersetzungsbefugnis).

Liegt ein Reisemangel vor, so stehen dem Reisenden grundsätzlich Mängelansprüche zur Verfügung. Als Reisemangel gelten alle nach dem Vertragsschluss auftretenden Störungen einer Reise, soweit die Gründe dafür nicht allein in der Person des Reisenden liegen. Dazu gehören auch solche Störungen, die darauf beruhen, dass die geschuldete Leistung ganz oder teilweise nicht erbracht wird. Um einen Reisemangel handelt es sich auch dann, wenn bereits die erste Leistung ausfällt und damit die ganze Reise vereitelt wird.


Unerhebliche Mängel muss der Reisende als ledigliche Unannehmlichkeiten hinnehmen, ohne dass ihm daraus Rechtsansprüche gegen den Reiseveranstalter entstehen. Beispiele für unerhebliche Mängel liegen vor:
wenn in Süditalien Abwässer unmittelbar ins Meer geleitet werden,
wenn das Hotelpersonal unfreundlich ist.
Liegt ein nicht unerheblicher Mangel vor, so stehen dem Kunden folgende Rechte (Mängelansprüche) zur Verfügung:

Selbstabhilfe,
Minderung,
Schadensersatz und
Kündigung.
Im Reisevertragsrecht sind zwei Fristen zu beachten:

die 1-monatige Ausschlussfrist und
die 2-jährige Verjährungsfrist.
Die Mängelansprüche aus Abhilfe, Minderung, Kündigung sowie Schadensersatz muss der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht haben. Eine spätere Geltendmachung ist nur dann möglich, wenn den Reisenden an der Verspätung keine Schuld trifft.

Geltendgemacht sind Ansprüche, wenn bestimmte Mängel aufgeführt sind, wegen derer der Reisende Schadensersatz oder Minderung des Reisepreises erklärt oder vom Vertrag zurücktritt. Die Bezeichnung des Anspruchs, was der Reisende denn eigentlich fordert, ist unerlässlich. Eine genaue Bezifferung ist dagegen nicht erforderlich. Die bloße Übersendung einer Mängelliste genügt nicht. Zum Nachweis des Zeitpunktes empfiehlt sich ein Einschreiben mit Rückschein.

Die Ansprüche des Reisenden verjähren innerhalb von 2 Jahren nach vertragsmäßigem Reiseende.

Praxistipp:
Ausreichend ist die Anmeldung der Mängel in dem Reisebüro der Buchung, auch wenn es kein veranstaltereigenes, sondern ein selbstständiges Büro ist. Das Reisebüro haftet für die Weiterleitung der Unterlagen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Reiseveranstalter/ Haftung
Reisevertrag

Ratgeber:

Pauschalreisen Teil 1
Pauschalreisen Teil 2
Pauschalreisen Teil 3

Norm:

§ 651a BGB


 
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