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Reparaturkosten
Reparaturkosten

Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einer beschädigten Sache.

Grundsätzlich kann ein Geschädigter, dem ein Schadensersatzanspruch zusteht, bei Beschädigung einer Sache statt der Wiederherstellung in Natura den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Dabei kann er wählen, ob er

die Sache reparieren lässt und die Kosten hierfür geltend macht
oder
keine Reparatur vornimmt und die Kosten geltend macht, die für eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes notwendig wären (fiktive Reparaturkosten).
Bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung ist allerdings der vom Schädiger zu ersetzende Schaden nach oben durch die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert der beschädigten Sache begrenzt.

Außerdem hat der Geschädigte seit 1. August 2002 eine bei der Reparatur anfallende Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) nur dann zu zahlen, wenn die Steuer auch tatsächlich vom Staat erhoben wird. Wer sein Auto nicht von einem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer reparieren lässt, zahlt auch keine Mehrwertsteuer und bekommt diese dann auch nicht ersetzt.

Praxistipp:
In der Rechtsprechung zu Verkehrsunfällen wird es als zulässig angesehen, ein Fahrzeug auch dann auf Kosten des Schädigers reparieren zu lassen, wenn die Reparatur teurer ist als der Erwerb eines gleichwertigen Ersatzwagens, soweit die für die Reparatur veranschlagten Kosten 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Abrechnung auf Neuwagenbasis
Miete/ Reparaturkosten
Nutzungsausfallentschädigung
Schadensersatz
Schadensersatzpflicht im Schuldrecht
Verkehrsunfall/ Personenschaden
Wiederbeschaffungswert

Ratgeber:

Verkehrsunfall Teil 2

Norm:

§ 249 BGB


 
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