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Restschuldbefreiung
Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung ist der Erlass nicht erfüllter Verbindlichkeiten des Schuldners nach Durchführung des Insolvenzverfahrens.

Die Restschuldbefreiung ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Sie kann sowohl im Regelinsolvenzverfahren als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren erreicht werden. Eine Zustimmung des betroffenen Gläubigers ist nicht erforderlich.

Voraussetzungen der Restschuldbefreiung sind:

das Insolvenzverfahren wurde eröffnet und wird nicht wieder eingestellt.
der Antrag des Schuldners; dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.
dass keiner der in der Insolvenzordnung aufgelisteten Ausschlussgründe gegeben ist.
dass der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung bestimmte Obliegenheiten beachtet.
Ob dem Antrag auf Restschuldbefreiung entsprochen wird, entscheidet das Insolvenzgericht. Diese Entscheidung hängt davon ab, ob ein Gläubiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt bzw. Ausschlussgründe vorliegen. Der Beschluss des Insolvenzgerichts kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Schuldenbereinigungsplanverfahren
Verbraucherinsolvenzverfahren

Ratgeber:

Regelinsolvenzverfahren
Verbraucherinsolvenzverfahren

Norm:

§ 1 InsO
§ 290 InsO
§ 301 InsO


 
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