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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Richterrecht |
Richterrecht
Faktisches Recht, das durch die Rechtsprechung der Gerichte entsteht.
Es dient - wie das Gewohnheitsrecht - vor allem der Schließung bestehender Gesetzeslücken, aber auch der Rechtsfortbildung als Reaktion auf verändernde Verhältnisse.
Im Unterschied zum Gewohnheitsrecht wird es jedoch allein durch die Judikative begründet.
Die Rechtsentwicklung durch Gerichte darf nicht dazu führen, dass der Richter seine materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle des Gesetzgebers setzt.
Dies ergibt sich bereits aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz.
Entgegen einer klaren gesetzlichen Regelung ist eine Rechtsfortbildung durch die Gerichte daher nicht zulässig.
Richterrecht muss immer Ergebnis einer Auslegung sein, die noch dem gesetzgeberischen Ziel entspricht, darf den gesetzgeberischen Willen also weder ändern noch korrigieren.
Praxistipp:
Beispiel für richterrechtliche Rechtsfortbildung ist der "quasi-negatorische Unterlassungsanspruch", der für die Fälle unerlaubter Handlungen entwickelt wurde. Einen Unterlassungsanspruch gegenüber künftigen Rechtsverletzungen sieht das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur für Eigentums- und Besitzrechte (§§ 1004, 862 BGB) vor. Die Rechtsprechung gewährt jedoch in Anlehnung an § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB auch einen Unterlassungsanspruch, wenn nach erfolgter rechtswidriger Beeinträchtigung eines anderen im Deliktsrecht geschützten Rechts (Leben, Körper, Gesundheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht) eine Wiederholungsgefahr besteht.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gewaltenteilung
Gewohnheitsrecht
Judikative |
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