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Richtlinie/ Europarecht
Richtlinie/ Europarecht

Eine Richtlinie ist ein rechtsetzendes Handlungsinstrument der Europäischen Gemeinschaft.

Richtlinien werden vom Rat oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft erlassen und enthalten regelmäßig nur allgemeine Zielvorgaben, die durch den mitgliedstaatlichen Gesetzgeber in innerstaatliches Recht umzusetzen sind.

Die Verbindlichkeit einer Richtlinie gilt nur für die in ihr bezeichneten Mitgliedstaaten und nur hinsichtlich des genannten Ziels.

Den Mitgliedstaaten verbleibt zwar bei der Umsetzung in innerstaatliches Recht ein gewisser Gestaltungsspielraum, wodurch den jeweiligen Besonderheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden soll. Dennoch müssen die Richtlinien in verbindliche innerstaatliche Rechtsvorschriften umgesetzt werden, die genau und anwendbar sind.

Die Umsetzung in nationales Recht ist auch an eine Umsetzungsfrist gebunden, die unbedingt einzuhalten ist, da die Europäische Gemeinschaft sonst regelmäßig gegen den nicht fristgerecht umsetzenden Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren in die Wege leitet.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Rechtsakte der EU


 
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