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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Rubrum |
Rubrum
"Kopf" eines Urteils oder eines Beschlusses.
Die Bezeichnung ist auf das lateinische Wort "ruber" zurückzuführen, das "Rot" bedeutet. Früher wurde der Urteilskopf mit roter Tinte geschrieben.
Mit dem Rubrum beginnt ein Urteil.
Danach folgen die Schilderung des Sachverhalts (Tatbestand), die Entscheidungsgründe und die Unterschriften der Richter.
Das Rubrum enthält:
das Aktenzeichen des Gerichts
die Eingangsformel "im Namen des Volkes"
die Bezeichnung "Urteil" oder eine bestimmte Urteilsart (soweit gemäß § 313b Absatz 1 Satz 2 ZPO vorgeschrieben)
die Bezeichnung des Gerichts
die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben
die Bezeichnung der Parteien des Verfahrens (Haupt- und Nebenparteien)
die Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter der Parteien und der Bevollmächtigten (Rechtsanwälte)
den Tag der letzten mündlichen Verhandlung
den Vermerk des Urkundsbeamten über die Verkündung und die Zustellung des Urteils
Praxistipp:
Besonders auf genaue Aufnahme der Personalien der Parteien ist zu achten. Das Urteil kann nicht vollstreckt werden, wenn nicht aus ihm zweifelsfrei hervorgeht, gegen wen es ergangen ist.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beschluss
Endurteil
Parteifähigkeit
Prozessvollmacht
Stellvertretung
Teilurteil
Urkundsbeamter
Urteile/ vollstreckungsfähige
Zustellung im Verwaltungsrecht
Zustellung im Zivilprozess
Zwischenurteil
Norm:
§ 105 FGO
§ 132 SGG
§ 136 SGG
§ 268 StPO
§ 275 StPO
§ 117 VwGO
§ 311 ZPO
§ 313 ZPO
§ 313b ZPO |
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