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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Rücktritt/ strafrechtlicher |
Rücktritt/ strafrechtlicher
Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Diese Möglichkeit für den Täter ist im Strafgesetzbuch ausdrücklich geregelt.
Vorraussetzung für einen strafbefreienden Rücktritt ist jedoch, dass die Tat noch nicht vollendet worden ist. Vollendet worden ist die Tat, sobald sämtliche Merkmale des Tatbestandes erfüllt worden sind (z.B. das Opfer ist tot).
Zu unterscheiden ist auch, ob der Versuch bereits beendet war oder noch bei unbeendetem Versuch die weitere Ausführung aufgegeben worden ist. Beendet ist der Versuch dann, wenn nach der Vorstellung des Täters alles zur Verwirklichung des Tatbestandes der Straftat getan worden ist. Sobald der Täter den Versuch beendet hat, ist für eine Straffreiheit eine "Rücktrittsleistung" des Täters erforderlich, das heisst er muss sich aktiv darum bemühen, dass der Taterfolg nicht eintritt (z.B. den Notarzt rufen).
Der Rücktritt muss freiwillig erfolgt sein. Die Freiwilligkeit im Sinne dieses Gesetzes ist dann gegeben, wenn der Täter die weitere Ausführung der Tat aufgibt, obwohl er sein ursprüngliches Ziel noch für erreichbar hält.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Versuch/ strafrechtlicher
Norm:
§ 24 StGB |
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