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Rücktritt/ zivilrechtlicher
Rücktritt/ zivilrechtlicher

Der Rücktritt ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregeltes Gestaltungsrecht. Durch einseitige Erklärung kann eine Vertragspartei - sofern sie dazu berechtigt ist - einen wirksam geschlossenen Vertrag rückgängig machen.

Ein Rücktrittsrecht kann aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung (Rücktrittsvorbehalt) bestehen, es gibt jedoch auch gesetzliche Rücktrittsrechte. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht steht beispielsweise dem Käufer zu, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist und eine Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) gescheitert ist.

Durch den Rücktritt wird der Vertrag nicht unwirksam, sondern in ein sogenanntes schuldrechtliches Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.

Erklärt eine Vertragspartei wirksam den Rücktritt, sind die Parteien verpflichtet, die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Gewährleistung
Kaufvertrag/ Gewährleistung
Unmöglichkeit der Leistung
Werkvertrag/ Gewährleistung und Schadensersatz

Norm:

§§ 346 - 354 BGB


 
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