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Rückwirkungsverbot
Rückwirkungsverbot

Das Verbot der Rückwirkung belastender Gesetze trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der Bürger auch zeitlich auf die Gesetze einrichtet oder - negativ formuliert - dass sich der Bürger nicht auf die Rechtslage einstellen könnte, wenn er damit rechnen müßte, dass Gesetze geschaffen oder verändert werden könnten, um eine nachträgliche Korrektur von in der Vergangenheit liegenden Sachverhalte zu erreichen.

Nur zwingende Gründe des Gemeinwohls oder ein nicht mehr vorhandenes schutzwürdiges Vertrauen können eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Rückwirkung von Gesetzen rechtfertigen.

Dies ist vor allem der Fall, wenn

mit einer späteren Gesetzesänderung zum betreffenden Zeitpunkt gerechnet werden musste
eine verfassungswidrige Vorschrift durch eine neue verfassungsmäßige mit gleichem Inhalt ersetzt wird
lediglich Verfahrensfragen geregelt werden
zwingende überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen
oder wenn es sich um Bagatellangelegenheiten handelt.
Ein grundsätzliches Rückwirkungsverbot gilt aber nur in der oben bereits angedeuteten Fallkonstellation, dass ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift bzw. dass die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt und nicht für einen nach der Verkündung beginnenden Zeitraum auftreten sollen.

Grundsätzlich zulässig ist, wenn der Gesetzgeber nachträglich in Tatbestände eingreift, die in der Vergangenheit begonnen, jedoch noch nicht abgeschlossen wurden.



 
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