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Rügelose Einlassung
Rügelose Einlassung

Ist ein Gericht sachlich oder örtlich nicht zuständig, so kann sich dessen Zuständigkeit dennoch daraus ergeben, dass die Parteien die Rüge der Unzuständigkeit unterlassen und zur Sache mündlich verhandeln.

Zur Hauptsache mündlich verhandelt wird, wenn rechtliche oder tatsächliche Äußerungen zur Sache abgegeben werden. Hierfür reicht auch schon die Stellung eines Antrags aus.

Eine Einschränkung ergibt sich für den Fall, dass eine Landgerichtsklage bei einem Amtsgericht eingereicht wurde. Dann ist die rügelose Einlassung erst möglich, wenn der Richter den Beklagten über dessen Rügemöglichkeit aufgeklärt hat.

Die rügelose Einlassung ist nicht zulässig, wenn das Gesetz eine ausschließliche Zuständigkeit vorschreibt (z.B. die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Arbeitsrechtsstreitigkeiten).

siehe hierzu auch:

Norm:

§ 504 ZPO


 
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