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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Ruhepause |
Ruhepause
Unterbrechung der Arbeitszeit zur Erholung.
Zum Schutz der Arbeitnehmer bestehen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) folgende Regelungen zu Ruhepausen:
Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu gewähren
Diese Gesamtruhezeit kann auf einzelne Ruhezeiten von mindestens 15 Minuten verteilt werden.
An eine Pause sind drei Bedingungen geknüpft:
Keine Arbeitsbereitschaft.
Die Pause muss vorher festgelegt werden.
Der Arbeitnehmer darf in der Pause seinen Arbeitsplatz und auch das Betriebsgelände verlassen.
Praxistipp:
Ruhepausen sind ohne eine anderslautende Vereinbarung grundsätzlich nicht zu vergüten.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitszeit
Ruhezeit
Norm:
§ 4 ArbZG |
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