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Infodatenbank / Rechtlexikon

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Ruhezeit
Ruhezeit

Sie soll der Ruhe und Erholung von der Arbeit dienen; der Arbeitnehmer ist während der Ruhezeit von jeglicher Pflicht zur Arbeitsleistung befreit.

Die tägliche Mindestruhezeit beträgt 11 Stunden; die Ruhezeit kann unter bestimmten Voraussetzungen bis auf 9 Stunden verkürzt werden.

Die Dauer der Ruhezeit kann:

in Krankenhäusern,
in Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
in Gaststätten,
in Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung,
in Verkehrsbetrieben,
beim Rundfunk,
sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung
um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

Daneben gibt es gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauern von Ruhezeiten für besondere Berufsgruppen (z.B. für Berufskraftfahrer oder Luftfahrtpersonal).

Praxistipp:
Fahrtzeiten zur Arbeitsstätte gelten als Ruhezeit.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Arbeitszeit
Rufbereitschaft
Ruhepause

Ratgeber:

Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2

Norm:

§ 5 ArbZG


 
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