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Schadensersatz/ psychischer Schaden
Schadensersatz/ psychischer Schaden

Zu erstatten ist der Schadenersatz grundsätzlich auf alle Schäden, die durch das verschuldete schädigende Ereignis zurückzuführen sind.

Schadenersatz kann sich daher auch auf psychische Schäden erstrecken. Allerdings scheiden solche Ansprüche aus, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugeordnet werden können. Das wird dann bejaht, wenn im Rückblick auf die Tat das Ergebnis vorhersehbar war. Bejaht wird eine Ursächlichkeit beispielsweise bei einem Nervenzusammenbruch, der durch den Unfalltod des Mannes ausgelöst worden ist.

Wenn der Geschädigte besonders empfindlich für das schädigende Ereignis ist und der Schaden in Form einer seelischen Depression dadurch vergrößert wird, ist die Ursächlichkeit immer noch gegeben. In diesen Fällen ist der Geschädigte jedoch dazu angehalten, aktiv an der Bekämpfung seiner sog. Renten- oder Unfallneurose mitzuwirken. Tut er dies nicht, so trifft ihn eine Mitschuld.

Praxistipp:
Der psychische Schaden kann im Rahmen der Schmerzensgeldforderung geltend gemacht werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Mitverschulden
Schadensersatz
Schmerzensgeld


 
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