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Schächten
Schächten

Schlachtverfahren bei Schafen und Rindern, wobei die Tiere mittels Kehlschnitt ohne Betäubung getötet werden, damit sie vor dem Tod völlig ausbluten.

Das Schächten wird vorwiegend aus religiösen Gründen vorgenommen. In einigen innerhalb des Islams existierenden moslemischen Glaubensrichtungen (Sunniten) ist der Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagt.

Nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG) darf ein warmblütiges Tier nur geschlachtet werden, wenn es vor dem Blutentzug betäubt wurde. Ausnahmen gelten neben Notschlachtungen für das Schächten, aber nur, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Jahre 2002 entschieden, dass aus Gründen der Religionsfreiheit (Art. 4 Absatz 2 GG) moslemische Metzger eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten erhalten können. Dazu muss der Metzger substantiiert und nachvollziehbar darlegen, dass er einer Gruppe von Menschen angehört, welche eine gemeinsame Glaubensüberzeugung verbindet, die zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt. Die Ausnahmegenehmigung kann allerdings mir Auflagen versehen werden, wonach der Metzger seine Sachkunde und seine persönliche Eignung in Bezug auf die besonderen Fertigkeiten des Schächtens nachweisen muss. Der Transport, das Ruhigstellen der Tiere vor dem Schlachtvorgang und der Schächtvorgang selbst können durch staatliche Kontrollen überprüft werden (Urteil des BVerfG vom 15.01.2002, Aktenzeichen: 1BvR 1783/99). Zuvor war das Schächten 1995 vom Bundesverwaltungsgericht untersagt worden.

Mittlerweile hat sich die der Verfassungsgerichtsentscheidung zugrunde liegende Rechtslage dadurch geändert, dass inzwischen (zum 1. August 2002) der Tierschutz als Staatsziel in Artikel 20a des Grundgesetzes (GG) aufgenommen wurde. Dem ethischen Tierschutz kommt daher in der Rechtsgüterabwägung ein größeres Gewicht als bisher zu. Dennoch wird es von der herrschenden Meinung weiterhin unter den genannten Voraussetzungen für zulässig erachtet.

Von Tierschutzverbänden wird das Schächten vehement kritisiert, da es mit starken Schmerzen der Tiere verbunden ist.

Praxistipp:
Für das Erteilen der Ausnahmegenehmigungen sind die Landesrecht zuständigen Behörden zuständig; in der Regel sind das die Veterinärämter.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Berufsfreiheit
Freiheit der Religionsausübung
Grundrechte
Tierschutz
Zuständigkeit einer Behörde

Norm:

Art 4 GG
Art. 20a GG
§ 4a TierSchG


 
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