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Schätzung
Schätzung

Steuerrecht: Mittel der Finanzbehörde zur Feststellung der Höhe einer Steuerpflicht, wenn die Besteuerungsgrundlage nicht festgestellt werden kann.

Zu einer Schätzung kommt es insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige:

über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann
weitere Auskünfte oder eine eidesstattliche Versicherung verweigert
keine Bücher oder Aufzeichnungen vorlegt
unvollständige Angaben macht
keine Steuererklärung einreicht
Bei einer Schätzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Die geschätzte Höhe muss wirtschaftlich möglich, vernünftig und nach den tatsächlichen Umständen wahrscheinlich sein. Dabei darf das Finanzamt die steuerbegründenden Umstände zwar nicht bewusst überhöht berücksichtigen, sie kann aber zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ihre Schätzung an der oberen Grenze des Möglichen ansetzen, wenn der Steuerpflichtige die Nichtfeststellbarkeit selbst pflichtwidrig verschuldet hat.

Auch im Zivilrecht wird in verschiedenen Bereichen eine Schätzung vorgenommen.

Wichtigster Fall ist die Ermittlung der Schadenshöhe durch das Gericht (§ 287 Zivilprozessordnung, ZPO).
Weitere Beispiele sind:

die Ermittlung des Gesellschaftsvermögens bei Ausscheiden eines Gesellschafters, § 738 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
die Übernahme des Inventars durch den Pächter oder Nießbraucher (§§ 582a, 1048 BGB)
die Ermittlung des Verkaufswertes bei der Pfändung (§ 813 ZPO)
die Ermittlung des Wertes der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Zwangsversteigerung eines Grundstücks erstreckt, § 74a Absatz 5 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
Im Strafrecht kann für den Verfall des Wertersatzes der Wert des Erlangten geschätzt werden, § 73b Strafgesetzbuch (StGB).

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eidesstattliche Versicherung
Finanzbehörde
Finanzgericht
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
Nießbrauch
Pacht
Pfändung beweglicher Sachen
Schadensersatz
Steuergeheimnis
Steuern
Strafrecht
Umsatzsteuer
Zivilprozess
Zivilrecht

Norm:

§ 162 AO
§ 738 BGB
§ 582a BGB
§ 73b StGB
§ 287 ZPO
§ 813 ZPO
§ 74a ZVG


 
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