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Scheidung/ Gemeinsame Schulden
Scheidung/ Gemeinsame Schulden

Haben Eheleute gemeinsam Schulden gemacht, stellt sich nach dem Scheitern der Ehe die Frage, wer für die weitere Abtragung der Schulden zu haften hat, bzw. zu welchem Anteil die Eheleute haften.

Während bestehender Ehe kann derjenige, der nach Aussen hin die Verbindlichkeit allein oder überwiegend abzahlt, von dem anderen Ehegatten keinen Ausgleich verlangen. Dem steht die eheliche Lebensgemeinschaft entgegen.

Nach dem Scheitern der Ehe haften die Eheleute als Gesamtschuldner im Innenverhältnis hälftig, bzw. nach ihren Miteigentumsanteilen. Die Ausgleichspflicht entsteht automatisch, wobei folgende Ausnahmen zu beachten sind:

Besteht zwischen den Eheleuten ein Unterhaltsanspruch, wird die gemeinsame Haftung schon im voraus bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches berücksichtigt. Hierfür werden die monatlichen Verbindlichkeiten vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen.
Dient die gemeinsam eingegangene Verbindlichkeit ausschließlich dem Interesse eines Ehepartners, ist nach den Umständen des Einzelfalles nur der Eigentümer zur Rückzahlung verpflichtet; der andere kann sogar eine Freistellung von der Verbindlichkeit nach Auftragsrecht verlangen.
Die Gesamtverbindlichkeit ist im Rahmen des Zugewinnausgleiches bei dem Endvermögen des den Ausgleich begehrenden Partners abgezogen. Es liegt eine stillschweigende Abrede vor, dass diese Partei im Innenverhältnis die Schulden allein abzutragen hat.
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Hausrat
Unbenannte Zuwendungen

Ratgeber:

Einvernehmliche Scheidung
Streitige Scheidung


 
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