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Scheingeschäft
Scheingeschäft

Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist die Willenserklärung nichtig.

Dem Scheingeschäft fehlt es danach immer am Willen der Parteien sich binden zu wollen. Eine im Bewusstsein beider Beteiligten gemachte falsche Angabe, wie z.B. eine Falschdatierung, reicht für das Vorliegen eines Scheingeschäftes nicht aus. Ein Scheingeschäft liegt beispielsweise vor, wenn nachträglich ein Architektenvertrag geschlossen wird, um für Baumängel Versicherungsschutz zu erlangen.

Die gesetzliche Regelung zu Scheingeschäften trifft nur sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärungen. Sie ist also auf Testamente, Kündigungen usw. nicht anwendbar.

Keine Scheingeschäfte sind sogenannte Umgehungsgeschäfte. Bei Umgehungsgeschäften sind die eintretenden Rechtsfolgen gerade gewollt. Auch sogenannte Strohmanngeschäfte sind nicht von der Regelung zum Scheingeschäft umfasst.

Praxistipp:
Die Beweislast trägt der, der sich auf das Vorliegen eines Scheingeschäftes beruft.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Formmangel/ Heilung
Formvorschriften
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Norm:

§ 117 BGB


 
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