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Schiedsgerichtliches Verfahren
Schiedsgerichtliches Verfahren

Ein schiedsgerichtliches Verfahren ist ein privates Gerichtsverfahren. Hier wird aufgrund Schiedsvertrag oder einseitiger Erklärung entschieden; nicht von einem ordentlichen Gericht.

Das Verfahren kann vor einem sogenannten Gelegenheitsschiedsgericht durchgeführt werden oder vor einem institutionellen Schiedsgericht:

Das Gelegenheitsschiedsgericht wird nur für eine einzelne Entscheidung gebildet; das institutionelle Schiedsgericht hingegen für eine bestimmte Art von Streitigkeiten.
Das institutionelle Schiedsgericht wird meist von Wirtschaftsverbänden eingerichtet.
Liegt eine gültige Schiedsgerichtsklausel vor, gleich ob durch Vertrag oder durch Erklärung (Schiedsabrede), führt dies zur Unzulässigkeit der Klage im ordentlichen Verfahren, wenn der Beklagte sich auf den Schiedsvertrag beruft.

Der Inhalt einer Schiedsgerichtsklausel kann in der Regel frei gestaltet werden. Es muss lediglich beachtet werden, dass die Vereinbarung schriftlich getroffen wird und ein deutscher Schiedsverfahrensort vereinbart wird.

Voraussetzungen für ein erfolgreiches Schiedsverfahren ist das Einreichen einer Schiedsklage und ein schiedsfähiger Anspruch. Die Anzahl und die Auswahl der Schiedsrichter kann von den Parteien frei vereinbart werden. Fehlt eine Vereinbarung, besteht das Schiedsgericht aus drei Richtern.

Die Entscheidung des Schiedsgerichts, der Schiedsspruch, muss schriftlich verfasst werden, das Datum und Ort des Schiedsverfahrens angeben und von allen Schiedsrichtern unterschrieben werden. Hiervon erhält jede der am Verfahren beteiligten Parteien eine unterschriebene Ausführung. Soweit die Parteien nicht ausdrücklich darauf verzichtet haben oder ein Vergleich geschlossen wurde, muss der Schiedsspruch begründet werden.

Der Schiedsspruch kann nur innerhalb von drei Monaten nach Zustellung und bei Vorliegen der in der Zivilprozessordung (ZPO) genannten Gründe aufgehoben werden. Der Antrag zur Aufhebung ist an ein staatliches Gericht zu stellen. Ist der Aufhebungsantrag begründet, weist das Gericht den Rechtsstreit an das Schiedsgericht zur erneuten Entscheidung zurück.

siehe hierzu auch:

Ratgeber:

Schlichtungstellen und Schiedsgerichte

Norm:

§§ 1025 ff ZPO


 
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