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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Schuldbeitritt |
Schuldbeitritt
Verpflichtung eines Dritten, für die bestehende Schuld eines Schuldners gegenüber dem Gläubiger gleichrangig zu haften.
Er wird auch als Schuldmitübernahme oder kumulative Schuldübernahme bezeichnet.
Der Schuldbeitritt begründet eine Gesamtschuld der Schuldner gegenüber dem Gläubiger.
Es ist zwischen vertraglichem und gesetzlichem Schuldbeitritt zu trennen.
Der rechtsgeschäftliche Schuldbeitritt ist - im Unterschied zur Schuldübernahme - im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht explizit geregelt.
Er setzt einen wirksamen Vertragsschluss und das Bestehen der Hauptschuld zu diesem Zeitpunkt voraus.
Der Schuldbeitritt kann vom Beitretenden sowohl mit dem bisherigen Schuldner als auch mit dem Gläubiger wirksam vereinbart werden.
Er ist grundsätzlich formfrei. Eine Ausnahme besteht nur bei einem Beitritt zu einem Verbraucherkreditvertrag (§ 492 Absatz 1 BGB).
Die Abgrenzung des Schuldbeitritts von der Bürgschaft ist in der Praxis von Bedeutung, da die Bürgschaft zur Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Durch den Schuldbeitritt wird eine selbstständige Verpflichtung des Beitretenden begründet. Er übernimmt eine bislang fremde Schuld als eigene, während der akzessorische Bürge "nur" für eine fremde Schuld haftet.
Im Zweifel ist von einem Schuldbeitritt nur auszugehen, wenn der neue Schuldner ein eigenes wirtschaftliches, also nicht rein persönliches Interesse hat.
In einigen Fällen tritt ein Schuldbeitritt kraft Gesetz und damit unabhängig vom Willen der Parteien ein, zum Beispiel:
bei der Übernahme eines Handelsgeschäfts (§ 25 Absatz 1 HGB)
beim Eintritt eines weiteren persönlich haftenden Gesellschafters in ein bestehendes Handelsgeschäft (§§ 28 Absatz 1, 130 HGB)
bei der Überlassung einer vermieteten oder verliehenen Sache an Dritte (§§ 546 Absatz 2, 604 Absatz 4 BGB)
beim Erbschaftskauf (§ 2382 Absatz 1 BGB)
durch das Akzeptieren eines Wechsels (Art. 28 Absatz 1 WG)
Praxistipp:
Die von den Sozialämtern den Vermietern von Sozialhilfeempfängern gegebenen Mietgarantien können Schuldbeitritte sein.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bürgerliches Recht
Bürgschaft
Erbschaftskauf
Formvorschriften
Gesamtschuld
Kreditsicherung
Schuldrecht
Schuldübernahme
Wechsel |
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