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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Schuldrecht |
Schuldrecht
Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt. Ein Schuldverhältnis ein Rechtsverhältnis, kraft dessen eine natürliche oder juristische Person (Gläubiger) berechtigt ist, von einer anderen Person ( Schuldner) eine Leistung zu verlangen. Das Schuldverhältnis kann auf vertraglicher Grundlage oder kraft Gesetzes entstehen.
Das Schuldrecht ist als zweites Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches umfassend in den §§ 241 bis 853 BGB geregelt.
Es wird wiederum in einen
Allgemeiner Teil (§§ 241 - 432 BGB)
und einen
Besonderen Teil (§§ 433 bis 853 BGB)
unterschieden.
Der allgemeine Teil des Schuldrechts enthält Normen, die für alle Arten von Schuldverhältnissen (gesetzliche und vertragliche) gelten. Es behandelt Entstehung, Inhalt, Störungen und Beendigung von schulrechtlichen Beziehungen.
Einzelne, besonders bedeutsame gesetzliche und vertragliche Schuldverhältnisse sind dann explizit im besonderen Teil geregelt.
Zu den vertraglichen Schuldverhältnissen zählen beispielsweise:
Kauf- und Tauschverträge
Teilzeit-Wohnrechteverträge
Darlehensverträge
Ratenlieferungsverträge
Schenkung
Miet- und Pachtverträge
Leihverträge
Darlehensverträge
Dienst- und Arbeitsverträge
Maklerverträge
Werkverträge
Gesellschaftsverträge
Bruchteilsgemeinschaften
Bürgschaften
Vergleiche
Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen insbesondere im Falle einer:
ungerechtfertigen Bereicherung
unerlaubten Handlung
Das Schuldrecht unterliegt - anders als das Sachenrecht - keinem Typenzwang. Die Beteiligten können jeden beliebigen Vertrag schließen, soweit dieser mit der Rechtsordnung in Einklang steht.
Anfang 2002 ist das Schuldrecht in großem Umfang verändert worden. Bei der "Schuldrechtsmodernisierung" wurden weitreichende Richtlinien der Europäischen Union eingearbeitet, die der Harmonisierung der Rechtslage in den einzelnen Mitgliedsstaaten dienen. Zudem hat der Gesetzgeber einen allgemeinen Tatbestand der Pflichtverletzung eingeführt und die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 auf drei Jahre herabgesetzt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Auftrag
Auslobung
Bruchteilsgemeinschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Recht
Bürgschaft
Darlehen
Dienstvertrag
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
Kaufvertrag
Leihe
Maklervertrag
Miete
Sachdarlehensvertrag
Sachenrecht
Schenkung
Schuldanerkenntnis
Pacht
Teilzeit-Wohnrecht
Vergleich
Werkvertrag/ Allgemein
Norm:
§ 241 BGB |
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