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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Schutz vor Gewalt in der Wohnung |
Schutz vor Gewalt in der Wohnung
Besonderer zivilrechtlicher Rechtsschutz, der sich gegen Gewalttaten und Nachstellungen in der eigenen Wohnung richtet.
Er ist im Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz) festgeschrieben, das am 1. Januar 2002 in Kraft trat.
Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) ist anwendbar, wenn:
eine Person den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer Person vorsätzlich und widerrechtlich verletzt hat.
eine Person einer anderen Person mit der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich droht.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedeten Besitztums eingedrungen ist.
eine Person einer anderen Person gegen deren ausdrücklichen Willen wiederholt nachstellt
eine Person einer anderen Person unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Das Gericht kann zum Schutz der verletzten Person unter anderem folgende Maßnahmen anordnen:
Verbot des Betretens der Wohnung der verletzten Person
Verbot des Aufenthalts in einem bestimmten Umkreis der Wohnung
Verbot des Aufsuchens bestimmter Orte, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält
Verbot der Kontaktaufnahme zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
Verbot des Herbeiführens von Zusammentreffen mit der verletzten Person
Daneben kann die verletzte Person verlangen, dass ihr die im Zeitpunkt der Tat gemeinsam mit dem Täter genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung überlassen wird.
Praxistipp:
Die Verletzung einer vollstreckbaren Anordnung kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ehewohnung
Gewalttaten/ Entschädigung für Opfer
Nachstellungen
Wohnungszuweisung
Zivilprozess
Norm:
§ 1 GewSchG |
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