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Schwerbehinderte
Schwerbehinderte

Schwerbehinderte sind Personen, deren Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt.

Schwerbehinderte werden im Berufsleben durch das IX. Sozialgesetzbuch (SGB IX) geschützt. In den Schutzbereich des Gesetzes fallen auch die den Schwerbehinderten Gleichgestellten.

Die Integrationsämter verteten die beruflichen Interessen der Schwerbehinderten und der Gleichgestellten im Berufsleben. Sie sind für sämtliche arbeitsrechtliche Fragen und Entscheidungen, die Schwerbehinderte betreffen, zuständig. Für jedes Bundesland ist ein Integrationsamt eingerichtet. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Geschäftssitz des Arbeitgebers, nicht nach dem Wohnort des Arbeitnehmers.

Die Kündigung eines Schwerbehinderten oder eines Gleichgestellten ist nur wirksam, wenn ihr das Integrationsamt vor dem Ausspruch der Kündigung zugestimmt hat. Mit dem Zugang der Zustimmung bei dem Arbeitgeber hat dieser einen Monat Zeit, die Kündigung auszusprechen. Die Mindestkündigungsfrist beträgt vier Wochen, für eine außerordentliche Kündigung zwei Wochen. Die Kündigungsfristen dürfen nicht unterschritten werden.

Schwerbehinderte haben Anspruch auf zusätzliche fünf Urlaubstage pro Jahr.

Praxistipp:
Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Zuschüsse für die behindertengerechte Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder für die Zahlung des Arbeitsentgeltes erhalten.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Gleichgestellte
Kündigungsfrist/ Arbeitsrecht
Schwerbehinderte/ Beschäftigungspflicht

Norm:

§ 68 SGB IX ff


 
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