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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Schwerbehinderte/ Beschäftigungspflicht |
Schwerbehinderte/ Beschäftigungspflicht
Arbeitgeber müssen eine Ausgleichsabgabe entrichten, wenn sie die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter nicht beschäftigen.
Arbeitgeber sind nach dem IX. Sozialgesetzbuch (SGB IX) unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, Schwerbehinderte zu beschäftigen. Kommen die Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, müssen sie für jeden Arbeitsplatz, der mit einem Schwerbehinderten zu besetzen wäre, eine monatliche Ausgleichsabgabe zahlen.
Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf wenigstens 5% (Pflichtsatz) der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen oder gleichgestellte Personen zu beschäftigen. Bei der Berechnung der Arbeitnehmeranzahl bleiben Ausbildungsplätze unberücksichtigt.
Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Danach ist wie folgt zu unterscheiden:
105,- EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote, die zwischen 3 % und dem geltenden Pflichtsatz (5 %) liegt
180,- EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote, die mindestens 2, aber weniger als 3 % beträgt und
260,- EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote, die weniger als 2 % beträgt
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Schwerbehinderte
Norm:
§ 71 SGB IX |
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