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Sicherstellung
Sicherstellung

Begründung von amtlichem Gewahrsam an einer Sache.

Der Begriff wird sowohl im besonderen Verwaltungsrecht (Polizei- und Ordnungsrecht) als auch im Strafprozessrecht verwendet.

Präventiv ist eine Sicherstellung durch Polizei- oder Ordnungsbehörden nur in den folgenden zwei Fällen zulässig:

zur Abwendung einer gegenwärtige Gefahr, die aus der Sache selbst, ihrer Verwendung oder der fehlenden behördlichen Erlaubnis für ihren Besitz folgen kann
zum Schutz des Eigentümer vor Verlust, Beschädigung oder missbräuchlichen Verwendung seines Eigentums
Dient die Sicherstellung der Strafverfolgung, so richten sich die Voraussetzungen nach der Strafprozessordnung (StPO)

Danach können Gegenstände sichergestellt werden:

wenn der Gegenstand als Beweismittel für die Untersuchung der Strafbarkeit in Frage kommt (§ 94 Absatz 1 StPO)
wenn die Annahme besteht, dass der Gegenstand dem Verfall oder der Einziehung unterliegt (§ 111b Absatz 1 StPO)
Auch ein Führerschein, der der Einziehung unterliegt, kann sichergestellt werden (§ 94 Absatz 3 StPO).

Durch die Sicherstellung entsteht in jedem Fall ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis.

Die Kosten der Sicherstellung fallen dem Verantwortlichen zur Last.

Unterform der Sicherstellung ist die Beschlagnahme, bei der die Sache gegen den Willen des Berechtigten in Gewahrsam genommen wird. Hierfür bedarf es besonderer Voraussetzungen.

Praxistipp:
Die sicherstellende Behörde muss die Sicherstellung schriftlich bestätigen.

Sie ist zur sorgfältigen Verwahrung verpflichtet, andernfalls schuldet sie Schadensersatz.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Beschlagnahme
Beweismittel
Eigentum
Einziehung
Ermittlungsverfahren
Gefahr/ öffentliche
Polizei- und Ordnungsbehörden
Polizeirecht
Polizeitätigkeit/ präventive
Polizeitätigkeit/ repressive
Polizeiverfügung
Verfall

Norm:

§ 94 StPO
§ 111b StPO


 
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