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Sicherungsverwahrung
Sicherungsverwahrung

Die Sicherungsverwahrung ist eine Form der strafrechtlichen Sanktion der Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Die Sicherungsverwahrung wird neben der Strafe angeordnet.

Das Rechtsmittel kann sich allein auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beziehen.

Die zwingende Sicherungsverwahrung wird angeordnet unter folgenden Voraussetzungen:

der Täter wird zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt
es liegen zwei rechtskräftige Vorverurteilungen wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr vor, wobei eine Gesamtstrafe als eine Verurteilung anzusehen ist
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er auf Grund seines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit eine Gefährdung darstellt
Die Sicherungsverwahrung darf nicht gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden angeordnet werden.

Sie soll nicht gegenüber Personen angeordnet werden, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Freiheitsstrafe
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Strafen
Strafvollstreckungskammern

Norm:

§ 66 StGB


 
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