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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Sitz |
Sitz
Gesellschaftsrecht: Ortsbezeichnung, die für jede juristische Person regelmäßig per Gesetz, Satzung (Statut) oder Gesellschaftsvertrag festgelegt wird. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, gilt der Ort, an dem die juristische Person verwaltet wird, als Sitz. Entsprechendes gilt für den Sitz einer Behörde.
Für die meisten juristischen Personen ist die Festlegung des Sitzes zwingend vorgeschrieben. So muss beispielsweise für den eingetragene Verein (e.V.) den Sitz in deren Satzung, für die GmbH im Gesellschaftsvertrag verankert sein. Der Sitz wird in die jeweiligen Register (Handelsregister, Vereinsregister) eingetragen (§ 64 BGB, § 33 HGB).
Im Prozessrecht ist die Bestimmung des Sitzes einer juristischen Person wichtig, um das örtlich zuständige Gericht feststellen zu können. Juristische Personen können beispielsweise zivilrechtlich nur am für den Sitz zuständigen Gericht verklagt werden (§ 17 ZPO).
Im Steuerrecht richtet sich auch die Zuständigkeit der Finanzbehörden nach dem Sitz der einzelnen Körperschaft oder Personenvereinigung.
Problematisch gestaltet sich häufig die Bestimmung des Firmensitzes bei internationalen Rechtsstreitigkeiten. Nach den Grundsätzen zum internationalen Privatrecht ist der Sitz nach dem Recht im jeweiligen Land zu bestimmen. Zum Teil knüpfen einige Staaten an den satzungsmäßigen Sitz an, andere an den tatsächlichen Sitz.
Im Bereich der Europäischen Union wird diese Rechtsunsicherheit durch Art 60 Absatz 1 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) weitgehend beseitigt. Für grenzüberschreitende Rechtstreitigkeiten haben danach Gesellschaften und juristische Personen ihren Sitz entweder an ihrem satzungsmäßigen Sitz, am Sitz der Hauptverwaltung oder am Sitz der Niederlassung. Im Ergebnis führt die Regelung zu einem Wahlrecht des Klägers, wenn sich diese drei Sitze bei einer Gesellschaft voneinander unterscheiden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Betriebsstätte
Europäische Union
Europäischer Wirtschaftsraum
Gesellschaftsrecht
Juristische Person
Zuständigkeit/ örtlich
Zuständigkeit einer Behörde
Norm:
§ 11 AO
§ 17 AO
§ 24 BGB
§ 64 BGB
§ 33 HGB
§ 52 VwGO
§ 17 ZPO |
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