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Sofortvollzug
Sofortvollzug

Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Vollzugsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen Verwaltungszwang anwenden, ohne dass sie hierfür einen Verwaltungsakt erlassen hat oder das Zwangsmittel angedroht bzw. festgesetzt hat.

Die Anordnung des Sofortvollzuges hat folgende Voraussetzungen:

die Voraussetzungen des (theoretischen) Grundverwaltungsaktes liegen vor,
durch den Sofortvollzug kann die Begehung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand darstellt, verhindert werden oder eine drohende Gefahr abgewendet werden,
die Behörde handelt innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse,
der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt,
das gewählte Zwangsmittel wurde ordnungsgemäß vollstreckt.
Für die Durchführung des Sofortvollzuges kann die Behörde zwischen den Zwangsmitteln

Ersatzvornahme und
unmittelbarer Zwang wählen.
Die Vollstreckung eines Zwangsgeldes kommt aus der Natur der Sache nicht in Betracht.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Beitreibung
Ersatzvornahme
Ersatzzwangshaft
Unmittelbarer Zwang
Verwaltungszwang
Vollstreckungsbehörde
Vollstreckungstitel
Zwangsgeld
Zwangsmittel/ Androhung
Zwangsmittel/ Anwendung
Zwangsmittel/ Festsetzung


 
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