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Im Rahmen einer arbeitsrechtlichen betriebsbedingten Kündigung muss stets die sog. Sozialauswahl vorgenommen werden. Kommen bei einer bevorstehenden Entlassung mehrere Mitarbeiter in Frage, muss nach bestimmten Kriterien derjenige ausgewählt werden, bei dem die Kündigung aus sozialen Gesichtspunkten tragbar ist.
Hierbei sind vier Grunddaten zu berücksichtigen: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers. Von der Sozialauswahl können diejenigen Arbeitnehmer ausgenommen werden, deren Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse und Leistungen ("Leistungsträger" oder zur Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Die gerichtliche Überprüfung der Sozialauswahl wird auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränkt, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat (z.B. wegen Betriebsteilschließung) einen Interessenausgleich vereinbart und die zu kündigenden Arbeitnehmer in einer Namensliste benannt haben.