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Sozialgeld
Sozialgeld

Sozialleistung für nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben.

Der Anspruch ist in § 28 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) geregelt.

Sozialgeld erhält nur, wer:

nicht zur täglichen Arbeit von mindestens drei Stunden täglich in der Lage ist
in einer Bedarfsgemeinschaft mit Empfängern von Arbeitslosengeld II lebt
keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat oder dessen Ansprüche zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichen
Somit sind vor allem minderjährige Kinder anspruchsberechtigt.

Die Höhe des Sozialgeldes ist gleich der Höhe des Arbeitslosengelds II.

Nicht erwerbsfähige Personen, die kein Sozialgeld erhalten, bekommen Sozialhilfe, wobei dessen Höhe dem Sozialgeld und dem Arbeitslosengeld II angeglichen wurde.

Praxistipp:
Wer Arbeitslosengeld II beansprucht, kann in der Regel selbst für die mit ihm zusammen lebenden Personen Sozialgeld beantragen und entgegen nehmen (§ 38 SGB II).

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld II
Bedarfsgemeinschaft
Sozialgeld
Sozialhilfe
Sozialrecht

Ratgeber:

Arbeitslosengeld

Norm:

§ 28 SGB II


 
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