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Sozialgerichtsbarkeit
Sozialgerichtsbarkeit

Justiz für die Sozialversicherung und weitere Sozialleistungsbereiche.


Die Sozialgerichtsbarkeit ist eine der fünf Gerichtsbarkeiten im deutschen Recht (neben ordentlicher Gerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit).

Sie wird durch besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.

Ihre Zuständigkeit ergibt sich aus der Rechtswegzuweisung in § 40 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, betreffend der:

Sozialversicherung (gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung, gesetzliche Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung)
sozialen Entschädigung (Kriegsopferversorgung, Opferentschädigung, Häftlingshilfe, Soldatenversorgung, Zivildienst, Impfschäden)
Feststellung des Vorliegens einer Behinderung, über den Grad der Behinderung sowie im Zusammenhang mit dem Schwerbehindertenausweis
Lohnfortzahlung
Kindergeldansprüche
Für alle anderen sozialrechtlichen Streitigkeiten steht in der Regel der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen, so beispielsweise in den Bereichen Wohngeld und Ausbildungsförderung.

Die Sozialgerichtsbarkeit ist in drei Instanzen unterteilt:

1. Instanz: Sozialgerichte (§ 8 SGG)
2. Instanz (Berufungs- und Beschwerdeinstanz): Landessozialgerichte (§ 29 SGG)
3. Instanz (Revisionsinstanz): Bundessozialgericht in Kassel (§ 39 SGG)
Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist für die Versicherten, Leistungsempfänger und Behinderte grundsätzlich gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).

Allerdings können einem Beteiligten Gerichtskosten auferlegt werden, wenn er einen Rechtsstreit trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts missbräuchlich fortführt (§ 192 SGG). Die Verhängung solcher Missbrauchskosten kommt auch dann in Betracht, wenn die Fortführung eines Rechtsstreits offensichtlich aussichtslos ist.

Außergerichtliche Kosten, vor allem die Gebühren eines Rechtsanwalts, muss jeder Verfahrensbeteiligte grundsätzlich erst einmal selbst aufbringen. Das Gericht entscheidet dann bei Beendigung des Verfahrens, ob und in welchem Umfang der Gegner diese Kosten zu erstatten hat (§ 193 SGG).

Es besteht aber - außer vor dem Bundessozialgericht - kein Anwaltszwang, jeder kann sich selbst vertreten oder etwa durch Experten der Sozialverbände vertreten lassen.

Praxistipp:
Die Sozialgerichtsbarkeit ist auch für die private Pflegeversicherung zuständig. Dadurch erlangen Privatversicherte den gleichen Rechtsschutz wie gesetzlich Versicherte, vor allem im Hinblick auf die nicht anfallenden Gerichtskosten.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Arbeitslosengeld
Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit
Berufung
Beschwerde
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Erziehungsgeld
Finanzgericht
Gerichtskosten
Gesetzliche Unfallversicherung
Gewalttaten/ Entschädigung für Opfer
Krankenkassenwahlrecht
Künstlersozialabgabe
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Prozesskostenhilfe
Rechtsanwaltszwang
Revision
Schwerbehinderte
Sozialhilfe
Sozialrecht
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Verwaltungsrechtsweg

Ratgeber:

Arbeitslosengeld

Norm:

§ 51 SGG


 
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