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Sozialhilfe
Sozialhilfe

Sozialleistung für Personen, die nicht in der Lage sind, aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich nicht selbst helfen können und auch anderweitig keine ausreichende Hilfe erhalten.

Sie ist im Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) geregelt.

Die Sozialhilfe umfasst:

Hilfe zum Lebensunterhalt
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfen zur Gesundheit
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Hilfe in besonderen Lebenslagen
Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören:

Ernährung
Unterkunft
Kleidung
Körperpflege
Hausrat
Heizung
persönliche Bedürfnisse des täglichen Bedarfs
Die Sozialhilfe ist nachrangig. Sie wird nur gewährt, soweit der Bedürftige keine anderweitige Hilfe erhalten kann.

Anderweitige Hilfe meint Hilfe von:

unterhaltspflichtigen Angehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten) sowie
Leistungen anderer Sozialleistungsträger (Rentenversicherungsträger, Krankenkassen, Pflegekassen, Agentur für Arbeit)
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Altersrente geht also der Sozialhilfe vor.

Sozialhilfe kommt deshalb vor allem für Zeitrentner, für in Einrichtungen betreute Menschen und längerfristig Erkrankte in Frage.

Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe eine Notlage bekannt wird.

Die Hilfe ist nicht von einem formellen Antrag abhängig.
Träger der Sozialhilfe ist das örtlich zuständige Sozialamt.

Sozialhilfe wird in Form von Geld- oder Sachleistungen, einmalig oder fortlaufend gewährt.

Gewährte Leistungen brauchen in der Regel auch nicht zurückgezahlt werden.

Es besteht jedoch eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe gemäß §§ 102 - 105 SGB XII:

bei schuldhaftem Verhalten
durch Erben (die Haftung ist auf den Nachlass beschränkt)
Praxistipp:
Hat das Sozialamt geleistet, obwohl der Empfänger gegen einen anderen Sozialleistungsträger, beispielsweise die Agentur für Arbeit, einen Anspruch hatte, gehen die vorrangigen Ansprüche auf den Sozialhilfeträger über. Das Sozialamt kann sich also die Kosten von der anderen Behörde erstatten lassen, während der Sozialhilfeempfänger den Anspruch in gleicher Höhe verliert (§§ 104, 113 SGB XII).

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld II
Sozialgeld
Sozialrecht

Norm:

§ 1 SGB XII
§ 8 SGB XII
§ 27 SGB XII


 
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