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Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Mitgliedschaft einer Person in einem Staat.

Grundsätzlich wird die Staatsangehörigkeit erworben, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Abstammungsprinzip).

Kinder ausländischer Eltern können bei Geburt im Inland die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben (Territorialitätsprinzip).Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern seit dem 1. Januar 2000 die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt:

sich seit 8 Jahren ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und
eine Aufenthaltsberechtigung oder seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt
Entsteht dadurch eine doppelte Staatsangehörigkeit, müssen sich die Betroffenen nach Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit entscheiden und dies schriftlich erklären, da - nach deutschem Recht - eine Person nur einem Staat angehören kann.

Ein Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit ist nur möglich, wenn der Betroffene hierdurch nicht staatenlos wird.

Praxistipp:
Außerdem hat ein Ausländer, der seit 8 Jahren ununterbrochen und rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, die Möglichkeit einen Antrag auf Einbürgerung zu stellen.


siehe hierzu auch:

Lexikon:

Auslieferung/ Deutsche Staatsangehörige
Statusdeutsche


 
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