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Steuergeheimnis
Steuergeheimnis

Das Steuergeheimnis bezeichnet die Geheimhaltungspflicht von Amtsträgern und anderen Personen bezüglich des im Zusammenhang mit der Erhebung der Steuern gewonnenen Wissens.

Amtsträgern gleichgestellt sind amtlich zugezogene Sachverständige, Träger von Kirchenämtern und anderen Religionsgemeinschaften, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete und andere Personen (Rechtsreferendare u. ä. Auszubildende).

Die Offenbarung ist u. U. zulässig wenn der Betroffene zustimmt oder ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Bankgeheimnis/ Finanzbehörden


 
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