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Steuern
Steuern

Laufende oder einmalige Geldleistungen ohne konkrete Gegenleistung, die von einem öffentlichen Gemeinwesen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft.

Die entsprechende Legaldefinition des Begriffs findet sich in § 3 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO).

Steuern sind eine Form der öffentlichen Abgabe.

Sie stellen die wichtigste staatliche Einnahmequelle dar.

Neben der Einnahmeerzielung kann die Erhebung einer Steuer weiteren Zielen dienen, beispielsweise der Umsetzung wirtschafts-, sozial- oder ordnungspolitischer Vorstellungen (z. B. Ökosteuer).

Bei den Steuern wird unterschieden zwischen:

direkten Steuern: Der Steuerzahler der und wirtschaftlich belasteter Steuerträger sind identisch (z. B. Einkommensteuer, Kraftfahrzeugsteuer)
indirekte Steuern: Der Steuerzahler kann nach der Intention des Steuergesetzgebers die Steuer auf andere abwälzen (z. B. Umsatzsteuer, Tabaksteuer)
Eine besondere Form von Steuern sind Zölle.

Abzugrenzen sind Steuern von den anderen Formen öffentlicher Abgaben, namentlich von Beiträgen und Gebühren:

Beiträge sind Geldleistungen für die Möglichkeit der Nutzung öffentlicher Einrichtungen (z.B. Erschließungsbeitrag)
Gebühren sind Geldleistungen für die Inanspruchnahme der Verwaltung (z.B. Bearbeitungsgebühr)
Praxistipp:
Aus Artikel 28 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) folgt ein so genanntes kommunales Steuerfindungsrecht der Gemeinden. Das bedeutet, sie dürfen - neben dem Bund - eigenmächtig Steuern erheben, soweit diese nicht mit bundes- oder landesrechtlichen Steuern gleichartig sind. Darüber hinaus haben fast alle Bundesländer in Kommunalabgabengesetzen ihr aus Artikel 105 Absatz 2a GG bestehende Recht, Aufwands- und Verbrauchssteuern zu erheben, den Gemeinden übertragen. Beispiel für eine daraus hervorgegangene Kommunalsteuer ist die in immer mehr Gemeinden zu zahlende Zweitwohnungssteuer.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Abfindung eines Arbeitnehmers
Abgaben
Abschreibung
Bauabzugssteuer
Beiträge
Erbschaftssteuer
Entfernungspauschale
Gebühren
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Grundgesetz (GG)
Grundstück
Steuergeheimnis
Umsatzsteuer

Norm:

§ 3 AO


 
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