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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Stiftung |
Stiftung
Eine Stiftung ist eine mit einer rechtlich verselbständigten Vermögensmasse angelegte Einrichtung zur Ausführung eines durch den Stifter vorgegebenen Zwecks.
Die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts entspricht dem Grundtypus der Stiftung.
Die Stiftung kann durch
einseitige Willenserklärung unter Lebenden
oder von Todes wegen durch Testament oder Erbvertrag
eingerichtet werden.
Unter Lebenden bedarf die Stiftungserrichtung jedoch der Schriftform.
Zur Errichtung einer Stiftung ist immer die Genehmigung der Stiftungsbehörde erforderlich, in deren Gebiet die Stiftung ihren Sitz haben soll. Bis zur Genehmigung kann die Stiftungserrichtung widerrufen werden.
Auch der Erbe einer Stiftung kann die Einsetzung grundsätzlich widerrufen, es sei denn der Stifter hat den Genehmigungsantrag bereits eingereicht oder, bei notarieller Beurkundung, den Notar mit dem Genehmigungsantrag beauftragt.
Die Stiftung ist durch mindestens ein Vorstandsmitglied zu leiten, wobei der Stifter weitere Organe bestimmen kann.
Die Stiftungsverfassung ist in einer Satzung niederzulegen.
Die rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts ist eine Stiftung, die durch einen besonderen Hoheitsakt (z. B. Gesetz) nach dem öffentlichen Recht errichtet wurde und einen gemeinnützigen Zweck verfolgt (eine Stiftung des Privatrechts braucht im Gegensatz zu den Stiftungen des öffentlichen Rechts keinen gemeinnützigen Zweck zu verfolgen).
Die unselbständige (fiduziarische) Stiftung liegt vor bei der Übertragung des Vermögens auf eine natürliche oder juristische Person, die zwar Eigentümerin des Vermögens wird, aber bei der die Stiftungsmasse als Sondervermögen bestehen bleibt.
Die kirchlichen Stiftungen sind Sonderformen der Stiftung. Sofern die Satzung, die Verwaltung oder die Aufsicht der Stiftung betroffen ist, ist die Kirche in ihren Regelungsbefugnissen autonom.
Unterliegt die Stiftung einem kirchlichen Zweck, der speziell dem kirchlichen Kultus und den damit verbundenen Aufgaben dienen muss, ist sie steuerbefreit.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Stiftung von Todes wegen
Norm:
§ 80 BGB |
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