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Straßenanliegergebrauch
Straßenanliegergebrauch

Nutzung einer öffentlichen Straße durch die Eigentümer angrenzender Grundstücke über die schlichte Zweckbestimmung der Straße hinaus.

Der Anliegergebrauch wird auch gesteigerter Gemeingebrauch genannt.
Er ist durch die Eigentumsgarantie in Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich geschützt.

Anlieger sind darauf angewiesen, dass sie die an ihr Grundstück grenzenden Straßen und Wege über die für andere Verkehrsteilnehmer übliche Nutzung (gewöhnlichen Gemeingebrauch) hinaus angemessen nutzen können.

Neben dem bloßen Befahren der Straße muss es ihnen beispielsweise grundsätzlich möglich sein,

den Gehweg zu überfahren,
Mülltonnen aufzustellen und
Hinweisschilder anzubringen,
und zwar ohne dass er hierfür einer Sondernutzungsgenehmigung bedarf.

Im einfachen Recht wird der Anliegergebrauch durch die Landesstraßengesetze der einzelnen Bundesländer ausgestaltet und konkretisiert.

Vom Anlegergebrauch erfasst ist jedoch nur die Nutzung, die zur Wahrnehmung der Eigentümerinteressen unbedingt erforderlich ist.

Nicht dem grundrechtlichen Eigentumsschutz unterliegen deshalb:

das Aufstellen von Warenautomaten
der Verkauf von Waren auf dem Gehweg
das Anbringen größerer Werbeschilder
Hierfür kann die Nutzung durch den Anlieger - wie bei jedem anderen - von einer Genehmigung zur straßenrechtlichen Sondernutzung abhängig gemacht werden.

Zumindest im Stadtkern gehört auch die Erreichbarkeit eines Grundstücks mit Kraftfahrzeugen nicht zum zwingenden Anliegergebrauch. Für Gewerbetreibende, die auf einen Liefer- oder Kundenzugang angewiesen wird (Tankstellen), wird davon allerdings meist eine Ausnahme gemacht.

Praxistipp:
Gegen straßenrechtliche und straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen, die die Rechtsstellung des Anliegers nachhaltig verschlechtern, haben Anlieger ein Abwehrrecht (Anliegerrecht). Wurden beispielsweise die Interessen des Grundstückseigentümers beim Aufstellen eines Verkehrszeichens nicht ausreichend berücksichtigt, kann er dagegen verwaltungsrechtlich vorgehen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Eigentum
Eigentum/ Inhalts- und Schrankenbestimmung
Gemeingebrauch
Grundrechte
Sondernutzung
Verwaltungsrecht
Widmung im Straßen- und Wegerecht

Norm:

Art. 14 GG


 
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