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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Strafbefehl |
Strafbefehl
Der Strafbefehl ist ein vereinfachtes Verfahren zur Beendigung eines Strafverfahrens mit einer Sanktion ohne Hauptverhandlung.
Das Strafbefehlsverfahren ist damit ein Verfahren zur einfacheren Aburteilung von Kleinkriminalität, für die das Amtsgericht zuständig ist.
Nach Abschluss der Ermittlungen im Vorverfahren kann die Staatsanwaltschaft unter folgenden Voraussetzungen einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellen:
Es handelt sich um ein Verfahren wegen eines Vergehens, das vor dem Amtsgericht abzuurteilen ist.
Die Staatsanwaltschaft stellt den entsprechenden Strafbefehlsantrag als besondere Form der Erhebung der öffentlichen Klage.
Der Beschuldigte muss der Tat hinreichend verdächtig sein.
Durch einen Strafbefehl können nur bestimmte Strafen verhängt werden:
Geldstrafen,
bestimmte Nebenstrafen,
das Fahrverbot
und die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Der Angeklagte kann gegen einen Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann auch auf bestimmte Punkte beschränkt werden.
Mit Ablauf der Einspruchsfrist erlangt der Strafbefehl die Stellung eines rechtskräftigen Urteils.
Durch den Einspruch geht das Verfahren dann mit der Terminierung der Hauptverhandlung in das normale Strafverfahren über.
Praxistipp:
Der Angeklagte muss - in einer auf einen Strafbefehl folgenden Hauptverhandlung - nicht selbst erscheinen. Vielmehr kann er sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Freiheitsstrafe
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Sicherungsverwahrung
Strafen
Norm:
§ 407 StPO |
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