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Strafvollstreckungskammern
Strafvollstreckungskammern

Besondere Spruchkammern an den Landgerichten, in deren Bezirk sich eine Vollzugsanstalt befindet, in der gegen Erwachsene Freiheitsstrafen oder Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden.

Ihre Einrichtung und ist in § 78a des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) geregelt.

Sie sind unter anderem zuständig für Entscheidungen über:

die nachträgliche Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 453 Strafprozessordnung, StPO)
die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (§§ 454, 454a, 454b StPO)
Zweifel an der Auslegung eines Strafurteils (§§ 458 Absatz 1, 462 StPO)
Einwendungen gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde (§§ 458 Absatz 2, 462 StPO)
die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§§ 460, 462 StPO)
die Anrechnung von Krankenhausaufenthalten während der Strafvollstreckung (§§ 461, 462 StPO)
die Rechtsbehelfe des Strafvollzugsgesetzes (§ 109 StVollzG)
Strafvollstreckungskammern entscheiden bei lebenslanger Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit drei, sonst mit einem Richter (§ 78b Absatz 1 GVG).

Praxistipp:
Das Präsidium des Landgerichts kann auch Mitglieder der im Landgerichtsbezirk angesiedelten Amtsgerichte zu Richtern in der Strafvollstreckungskammer bestellen (§ 78b Absatz 2 GVG).

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Bewährung
Freiheitsstrafe
Gesamtstrafe
Landgericht (LG)
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Sicherungsverwahrung
Strafen
Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
Vollstreckungsbehörde

Norm:

§ 78a GVG
§ 78b GVG
§ 462a StPO
§ 463 StPO
§ 109 StVollzG


 
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