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Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
Strafvollzugsgesetz (StVollzG)

Bundesgesetz im Bereich des öffentlichen Rechts, dass die praktische Vollstreckung von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung regelt.

Das Gesetz wurde 1977 geschaffen, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine gesetzliche Regelung des Strafvollzuges als notwendig erklärt hatte.

Das Strafvollzugsgesetz gilt grundsätzlich nur für die Erwachsenenstrafe während der Jugendstrafvollzug sich nach den Paragrafen 91 und 92 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) richtet.

Die zahlreich enthaltenen Vorschriften sollen einen geordneten, sicheren, aber auch menschenwürdigen Strafvollzug sicherstellen.

Oberstes Ziel des Strafvollzugs ist die Resozialisierung des Gefangenen (§§ 2 und 3 StVollzG), an der der Gefangene selbst mitzuwirken hat (§ 4 StVollzG).

Dabei soll:

das Leben des Gefangenen im Strafvollzug dem Leben in Freiheit so weit wie möglich angeglichen werden (Angleichungsgrundsatz)
den schädlichen Einflüssen und Folgen des Freiheitsentzuges entgegen gewirkt werden (Gegensteuerungsgrundsatz)
der Strafvollzug von Beginn an so ausgerichtet werden, dass der Gefangene nach Ende der Haft ein Leben in Freiheit führen kann (Integrationsgrundsatz)
Das Gesetz trifft detaillierte Regelungen zu:

der Vollzugsplanung (Vollzugsplan, Verlegung, Haftlockerung, Hafturlaub, Entlassungsvorbereitung)
dem Alltag des Gefangenen (Unterbringung, Ernährung, Kleidung)
den Rechten des Gefangenen (Besuchsrecht, Schriftwechsel, Religionsausübung)
den Rechten der Vollzugsbeamten (Durchsuchung, Einzelhaft, Fesselung, Schusswaffengebrauch, Disziplinarmaßnahmen)
den Pflichten des Gefangenen (Arbeit, Aus- und Weiterbildung)
der Freizeitgestaltung
der Gesundheitsfürsorge und der sozialen Hilfe
Hinsichtlich der Maßregeln der Besserung und Sicherung sind spezielle Vorschriften zur Sicherungsverwahrung enthalten; für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt gilt gemäß § 138 StVollzG das jeweilige Recht des einzelnen Bundeslandes.

Letztlich enthält das StVollzG auch spezielle Rechtsbehelfe für den Strafvollzug, durch die der Gefangene Maßnahmen und Entscheidungen im Rahmen des Vollzugs prüfen lassen kann.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Freiheitsstrafe
Rechtsgebiete
Jugendgerichtsgesetz
Justizvollzugsanstalt (JVA)
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Öffentliches Recht
Sicherungsverwahrung
Strafrecht
Strafvollstreckungskammern
Untersuchungshaft
Vollstreckung

Ratgeber:

Jugendstrafrecht Teil 2

Norm:

§ 1 StVollzG


 
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