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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Streik |
Streik
Planmäßige gemeinschaftliche Arbeitsniederlegung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern, um bestimmten Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber Nachdruck zu verleihen.
Zumeist geht es um die Durchsetzung tarifvertraglicher Regelungen (z. B. Gehaltserhöhung, Arbeitszeitkürzung).
Der Streik ist das Arbeitskampfmittel auf Arbeitgeberseite (Gewerkschaften).
Auf den Streik kann der Arbeitgeber (Arbeitgeberverband als Tarifvertragspartei) seinerseits mit Aussperrung reagieren.
Das Streikrecht ist durch Artikel 9 Absatz 3 GG verfassungsrechtlich garantiert.
Die Rechtmäßigkeit eines Streikes hat folgende Voraussetzungen:
Der Streik muss sich gegen die andere Tarifvertragspartei richten.
Die Friedenspflicht des gültigen Tarifvertrages muss erloschen sein (keine gültige tarifvertragliche Regelung).
Die Forderungen sind tarifvertraglich regelbar.
Alle anderen Verhandlungsmöglichkeiten einschließlich Schlichtung wurden ausgeschöpft (letztes Mittel - ultima ratio). Allerdings werden während der Tarifverhandlungen kurzzeitige Arbeitsniederlegungen ("Warnstreiks" für zulässig erachtet.
Des Arbeitskampf wird nur im notwendigen Maße und fair betrieben (keine Existenzvernichtung; Gewährung von Notdiensten; keine Behinderung von Ab- und Antransporten; keine Behinderung von Streikbrechern).
Rechtswidrig sind dem entsprechend:
ein "wilder Streik":
Streik, der nicht durch eine Tarifvertragspartei (Gewerkschaft) geführt wird.
Ein wilder Streik kann aber durch Erklärung gegenüber dem Kampfgegner von der Gewerkschaft übernommen werden.
ein politischer Streik:
Streik der sich auf die Durchsetzung politischer Ziele bezieht.
ein "Solidaritätsstreik" / "Sympathiestreik":
Streik zur Unterstützung anderer Arbeitnehmer in ihrem Arbeitskampf.
Am Streik dürfen sich nicht beteiligen:
Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsrat oder Vorstand (Verstoß gegen Betriebsverfassungsrecht)
Amtsträger, also Beamte, Richter und Soldaten (Verletzung der Treuepflicht)
Durch seine Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik verletzt der Arbeitgeber nicht seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag.
Die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag entfallen. Für die Dauer der Streikteilnahme ist der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung, der Arbeitgeber nicht zur Beschäftigung und zur Entgeltzahlung verpflichtet.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer deshalb auch nicht fristlos kündigen.
Mit der Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik bricht der Arbeitnehmer dagegen den Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall einen einklagbaren Anspruch auf Erfüllung der Arbeitspflicht; für die Dauer der Streikteilnahme muss er wiederum keine Vergütung zahlen. Daneben kann er eine Abmahnung aussprechen und das Arbeitsverhältnis bei Fortsetzung der Streikteilnahme trotz Abmahnung kündigen, wobei gegebenenfalls auch eine außerordentliche Kündigung und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Betracht kommen. Soweit der Streik gewerkschaftlich organisiert ist, kann der Arbeitnehmer jedoch regelmäßig auf die Rechtmäßigkeit des Streiks vertrauen.
Praxistipp:
Die Gewerkschaften zahlen an ihre streikenden Mitglieder ein Streikgeld als Ausgleich für die entfallende Vergütung während des Streiks.
Arbeitnehmer, die trotz eines Streiks arbeiten, erhalten vom Arbeitgeber gelegentlich eine "Streikbrecherpämie" als Zuschuss.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitnehmer
Arbeitsrecht
Arbeitsvertrag
Betriebsrat
Betriebsvereinbarung
Betriebsverfassung
Gewerkschaften
Grundrechte
Tarifvertrag
Norm:
Art. 9 GG
§ 146 SGB III |
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