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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Streitgegenstand |
Streitgegenstand
Der Streitgegenstand bezeichnet einen zivilrechtlichen Anspruch im prozessualen Sinn, somit den Gegenstand eines konkreten gerichtlichen Verfahrens.
Zur Bestimmung von Inhalt und Umfang des Streitgegenstandes ist sowohl der Klageantrag selbst (z. B. Zahlung von 10.000 Euro), als auch der zugrundeliegende Sachverhalt (z. B. Kauf eines bestimmten Pkw und dessen Lieferung) heranzuziehen (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff).
Der Abgrenzung verschiedener Streitgegenstände ist im zivilrechtlichen Verfahren von entscheidender Bedeutung:
Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung umfaßt nur den Streitgegenstand, so dass ein erneutes Verfahren über den gleichen Streitgegenstand grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 322 ZPO).
Die Rechtshängigkeit eines Verfahrens über den gleichen Streitgegenstand steht der Zulässigkeit der Klage entgegen (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG).
Die Änderung des Streitgegenstandes während eines laufenden Prozesses (Klageänderung) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. (§ 263 ZPO).
Die Verhandlung über mehrere Streitgegenstände in einem Verfahren (objektive Klagehäufung) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (§ 260 ZPO).
Ob der gleiche oder verschiedene Streitgegenstände vorliegen, ist in den meisten Fällen einfach zu beantworten: Hat der Kläger unterschiedliche Klageanträge gestellt, handelt es sich ohne weiteres (auch bei gleichem Sachverhalt) um verschiedene Streitgegenstände. Wird der gleiche Antrag auf einen völlig verschiedenen Lebenssachverhalt gestützt, liegt ebenfalls ein anderer Streitgegenstand vor. Abgrenzungsprobleme entstehen jedoch oft, wenn in einem Prozess nachträglich durch den Kläger Gründe für die Klage nachgeschoben werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Klageänderung
Leistungsklage
Rechtshängigkeit/ Zivilprozess
Zivilprozess |
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